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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Garagenbetriebes AUTOVERKEHR GROUP (dazu gehören Autoverkehr Region Bern AG, Autoverkehr AG Biel/Bienne, Autoverkehr AG Zuchwil, Autoverkehr AG Langenthal) im Hinblick auf Reparatur resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens des Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an Motorfahrzeugen, für den Verkauf von (Ersatz-) Teilen, Aggregaten, Zubehör und die Einlagerung von Rädern und Reifen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen.
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Autoverkehr Group und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenannten Betrieb vorgenommene Reparatur- resp. Serviceleistungen. Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit immer miteingeschlossen.
1.2 Es gilt die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB der Autoverkehr Group, abrufbar auf der Website unter www.autoverkehr.ch/agb.
1.3 Geschäftsbedingung des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB der Autoverkehr Group bedürfen ihrer Geltung der ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Autoverkehr Group ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Auftragserteilung
2.1 Der Kunde hat die zu reparierende Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebs so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Autoverkehr Group über allfällige Veränderungen gegenüber dem fabrikmässigen Originalzustand des Fahrzeuges unaufgefordert zu informieren.
2.3 Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.
2.4 Wenn bei Service- oder Reparaturarbeiten zusätzliche Arbeiten nötig werden, die beim Auftrag nicht absehbar waren und die mehr als 10% der Auftragssumme kosten, muss die Garage zuerst die Zustimmung des Kunden einholen. Dazu muss der Kunde sicherstellen, dass die Garage ihn während der Geschäftszeiten telefonisch oder per E-Mail erreichen kann. Wenn die Garage den Kunden nach drei Versuchen (im Abstand von jeweils mindestens 15 Minuten) nicht erreichen kann, führt sie zusätzliche Arbeiten nur dann aus, wenn diese für die Verkehrssicherheit nötig sind. Liegen die zusätzlichen Kosten bei höchstens 10% des Gesamtauftrags, darf die Garage die Arbeiten ohne Rückfrage ausführen.
3. Preisangaben/Kostenvoranschlag
3.1 Auf Wunsch des Kunden vermerkt die Autoverkehr Group im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MWST, die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem entsprechenden Preis versehen. Die Autoverkehr Group ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.
3.2 Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Autoverkehr Group ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden.
3.3 Für Leistungen, die vom Kunden beauftragt wurden und die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt nach den ausgewiesenen Preisen, Stundensätzen und Gebühren.
3.4 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Lager.
4. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges / Rad- und Reifeneinlagerung
4.1 Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
4.2 Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich in den Betrieben der Autoverkehr Group.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung bzw. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Die Abholung des Fahrzeuges erfolgt durch den Kunden auf dem Betriebsgelände der Autoverkehr Group, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.4 Nutzen und Gefahr betreffend das Fahrzeug gehen mit dem Zugang der Fertigstellungsanzeige beim Kunden oder (soweit keine Fertigstellungsanzeige erfolgt) mit der Aushändigung bzw. Übermittlung der Rechnung auf den Kunden über (so namentlich auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte).
4.5 Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.
4.6 Die maximale Verwahrungszeit für eine Rad- und Reifeneinlagerung beträgt 7 Monate.
4.7 Die aktuellen Preise der Rad- und Reifeneinlagerung werden am jeweiligen Auftrag abgedruckt.
4.8 Sofern die verwahrten Räder und Reifen nach Ablauf von 7 Monaten nicht abgeholt werden, wird eine erneute Rad- und Reifeneinlagerung für die Zeit von 7 Monaten zu den aktuellen Konditionen verrechnet. Die erneute Verrechnung kann bis zur Abholung der eingelagerten Räder und Reifen erfolgen.
4.9 Für eingelagerte Gegenstände hat die Autoverkehr Group die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Ist der Kunde seit mindestens 12 Monaten mit der Abnahme des Reparaturgegenstandes oder mit der Abholung der eingelagerten Gegenstände (z.B. Reifen, Räder) in Verzug, ist die Autoverkehr Group berechtigt, den Reparaturgegenstand auf Rechnung des Kunden zu verwerten oder zu entsorgen.
4.10 Die Versicherung der eingelagerten Räder/Reifen obliegt dem Kunden.
5. Zahlung
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft bzw. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten oder Importeurs, gleich aus welchem Grund, den in Rechnung gestellten Betrag vollständig und auf erste Aufforderung gegenüber der Autoverkehr Group zu begleichen.
5.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss durch den Kunden spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung schriftlich verlangt werden, ansonsten die Rechnung als genehmigt gilt.
5.4 Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung bzw. Übersendung der betreffenden Rechnung (dieses Datum gilt als Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR).
5.5 Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen.
5.6 Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug (d.h. hält er die Zahlungsfrist gemäss dieser Bestimmung nicht ein), schuldet er der Autoverkehr Group ohne ausdrückliche Mahnung einen Verzugszins in der Höhe von 5% des Rechnungsbetrages. Die Autoverkehr Group ist im Übrigen berechtigt, für Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.
5.7 Forderungen der Autoverkehr Group kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden durch die Autoverkehr Group ausdrücklich anerkannt worden ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
6. Bonitätsprüfung
6.1 Die Kundendaten werden zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, übermittelt.
7. Sachmangel / Gewährleistung
7.1 Der Kunde hat das Fahrzeug nach der Übernahme umgehend auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Fahrzeugübernahme gegenüber der Autoverkehr Group schriftlich zu rügen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach erstmaligem Feststellen des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten und Leistungen der Autoverkehr Group als vollumfänglich genehmigt, womit jegliche Mängelrechte verwirkt sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.2 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren nach zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Verwendet die Autoverkehr Group Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien eines Drittanbieters, ist ihre Gewährleistung mit Blick auf Mängel an diesen Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien herbeigeführte Schäden auf den Umfang der Gewährleistung des jeweiligen Drittanbieters beschränkt.
7.3 Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten bzw. Leistungen der Autoverkehr Group zurückzuführen ist, steht der Autoverkehr Group ein Nachbesserungsrecht zu. Falls der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch gegenüber der Autoverkehr Group vollumfänglich dahin.
7.4 Die Autoverkehr Group ist nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten.
7.5 Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum der Autoverkehr Group.
8. Haftung
8.1 Die Autoverkehr Group haftet ausschliesslich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Autoverkehr Group unaufgefordert und rechtzeitig über jegliche Veränderungen am Fahrzeug, die vom fabrikmässigen Originalzustand abweichen, zu informieren. Unterlässt der Kunde diese Information, entfällt jede Haftung der Autoverkehr Group für daraus resultierende Schäden.
8.3 Für den Verlust von Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich durch die Autoverkehr Group in Verwahrung genommen wurden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Der Kunde sorgt eigenverantwortlich dafür, dass sich keine Wertsachen im Fahrzeug befinden.
8.4 Die Autoverkehr Group ist berechtigt, die Software des vom Kunden überlassenen Fahrzeugs auch ohne ausdrücklichen Auftrag auf den aktuellsten Stand zu bringen. Es obliegt dem Kunden, alle Daten und individuellen Einstellungen am Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern. Für einen daraus resultierenden Datenverlust übernimmt die Autoverkehr Group keine Haftung.
8.5 Sollte das der Autoverkehr Group überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich sein und der Kunde beabsichtigen, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit in Betrieb zu nehmen, ist die Autoverkehr Group berechtigt, eine Meldung an das zuständige Strassenverkehrsamt zu machen. Wird das nicht verkehrstaugliche Fahrzeug auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit übergeben, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss jeglicher Haftung und auf alleiniges Risiko des Kunden. Dem Kunden ist in diesem Fall bekannt, dass er das Fahrzeug in diesem Zustand nicht im Verkehr einsetzen darf.
8.6 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind, sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, verwirkt.
8.7 Der Haftungsausschluss gemäss diesen Bedingungen gilt auch zugunsten der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Autoverkehr Group bei durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit obliegt dem Kunden.
8.8 Nimmt der Kunde individuelle Veränderungen am Fahrzeug vor – insbesondere Tuningmassnahmen, welche der Leistungssteigerung oder der optischen Veränderung dienen –, so ist ihm bekannt, dass dadurch die Werksgarantie beeinträchtigt werden oder verlorengehen kann und dass solche Eingriffe die Fahrzeugqualität oder -sicherheit negativ beeinflussen können. Jegliche Haftung der Autoverkehr Group für Schäden und Garantiebeeinträchtigungen, die auf diese Veränderungen zurückzuführen sind, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
8.9 Stellt der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien bei und werden diese auf dessen Verlangen im Rahmen von Service- oder Reparaturarbeiten verwendet, geschieht dies auf alleiniges Risiko des Kunden. Die Autoverkehr Group übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für dadurch entstandene Mängel oder Schäden.
9. Eigentumsvorbehalt/Retentionsrecht
9.1 Eingebaute Zubehörteile, Ersatzteile und Aggregate verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller damit verbundenen Kaufpreise, Zinsen und Kosten im Eigentum von der Autoverkehr Group. Die Autoverkehr Group ist berechtigt, entsprechende Eigentumsvorbehalte im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. 9.2 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher berechtigter Forderungen aus durchgeführten Arbeiten und Lieferungen ist die Autoverkehr Group berechtigt, das vom Kunden überlassene Fahrzeug gemäß Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. 9.3 Werden offene Forderungen nach dreimaliger Mahnung und entsprechender Ankündigung der Verwertung des Fahrzeuges nicht beglichen, ist die Autoverkehr Group berechtigt, das Fahrzeug ohne Einschaltung des Betreibungsamtes freihändig zu verkaufen. Der Verkaufserlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten an den Kunden ausgezahlt. 9.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann die Autoverkehr Group nach fruchtloser Nachfrist die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Bei Verbrauchern darf dieses Recht erst ausgeübt werden, wenn eine rückständige Leistung mindestens sechs Wochen fällig ist und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde. 9.5 Der Kunde ist verpflichtet, der Autoverkehr Group unverzüglich über eine drohende Insolvenz oder Pfändung der Vorbehaltsware zu informieren. 9.6 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Autoverkehr Group zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts den Standort der Vorbehaltsware betreten darf. 9.7 Alle notwendigen und angemessenen Kosten zur Rechtsverfolgung trägt der Kunde. 9.8 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1 Fristen und Termine verschieben sich entsprechend, wenn sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erhöht oder bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der Autoverkehr Group nicht verschuldeter Verzögerung von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Autoverkehr Group liegen. Die Fristen und Termine verlängern sich dann um die Dauer des jeweiligen Ereignisses.
10.2 Gegenüber unternehmerischen Kunden sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
10.3 Gerät die Autoverkehr Group mit der Vertragserfüllung in Verzug, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen (bei unternehmerischen Kunden durch eingeschriebenen Brief) und muss die Rücktrittsandrohung enthalten.
11. Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1 Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw. kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeugs auf dem Gelände der Autoverkehr Group können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z. B. Marderbisse) oder durch Witterungseinflüsse (z. B. Hagel- oder Nässeschäden) auftreten. Für Schäden, die durch Dritte an auf dem Areal abgestellten Fahrzeugen verursacht werden, übernimmt die Autoverkehr Group keine Haftung. Der Kunde verpflichtet sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt selbst oder durch eine geeignete Person kontrollieren zu lassen und insbesondere auf Flüssigkeitsaustritt zu achten. Solche Schäden gelten nicht als Mängel (keine Gewährleistung) und sind von der Autoverkehr Group nur dann zu verantworten (Schadenersatzansprüche), wenn diese grob fahrlässig verursacht wurden.
11.2 Bei Lackierungen können Farbnuancenabweichungen auftreten.
12. Datenschutz / -verlust
12.1 Die Datenschutzerklärungen der Autoverkehr Group sowie alle Details zur Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten können auf der Website unter https://autoverkehr.ch/datenschutz eingesehen oder beim Personal erfragt werden.
13. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.
14. Änderung der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung. Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Website des Garagenbetriebs veröffentlicht.
15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohnsitz im Ausland hat. Dem Gargenbetrieb steht es auch offen, die Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen. Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.